Aus Fürsorgegründen werden Beamte, die Opfer von Gewalttaten geworden sind, künftig bei der Durchsetzung von Schmerzensgeldansprüchen gegen illiquide Schädiger unterstützt. Der neue § 78a BBG regelt die Zahlung des Dienstherrn bei titulierten, aber nicht vollstreckbaren Schmerzensgeldansprüchen gegen den Schädiger.
(Veröffentl. BGBl. I S. 2362 v. 19.10.2016)